Satzung der Internationalen Schelling-Gesellschaft e.V.
I. Name, Zweck und Sitz der Gesellschaft
§ 1 Die Gesellschaft führt den Namen „Internationale Schelling-Gesellschaft e.V.“.
§ 2 Sitz der Gesellschaft ist Leonberg als Geburtsstadt von Friedrich Wilhelm Joseph Schelling.
§ 3 Der Zweck der Gesellschaft ist, die Kenntnis der Schellingschen Philosophie im In- und Ausland zu verbreiten und deren Erforschung zu fördern.
Diese Zwecke verfolgt die Gesellschaft vornehmlich auf folgende Weise:
- Sie fördert das Studium der Schellingschen Philosophie unter anderem dadurch, dass sie in regelmäßigen Abständen – höchstens einmal pro Jahr – an wechselnden Universitäten für Studenten sogenannte Schelling-Tage mit Vorträgen und Diskussionen zur Philosophie von Schelling abhält;
- sie fördert Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit der Herausgabe von Schellings Werk, z.B. der „Historisch-Kritischen Schelling-Ausgabe der Bayerischen Akademie der Wissenschaften“;
- sie veranstaltet Tagungen im Inland und in Abständen auch im Ausland, durch die die Schelling-Forscher auf internationaler Ebene miteinander ins Gespräch kommen;
- sie führt – insbesondere in Leonberg – Vortragsveranstaltungen durch, um philosophische Themen einem breiten Publikum zu vermitteln;
- sie fördert beratend, nötigenfalls auch durch Zuschüsse, die Herausgabe von philosophischen Schriften, insbesondere solchen zur Schellingschen Philosophie;
- sie veranlasst und fördert die Herausgabe des wissenschaftlichen Publikationsorgans „Schellingiana“.
§ 4 Die Gesellschaft verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg unter VR 566 eingetragen.
§ 6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 7 Die Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen jeder Nationalität sein.
§ 8 Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung einer an den Vorstand der Gesellschaft gerichteten Beitrittserklärung. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 9 Die Mitgliedschaft endet durch a) Austrittserklärung b) Tod c) Auflösung bzw. Erlöschen von juristischen Personen und Institutionen d) Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit dem Beitrag rückständig ist.
§ 10 Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende und nur durch eingeschriebenen Brief erfolgen, der spätestens am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein muß.
§ 11 Der Ausschluß eines Mitglieds aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet.
§ 12 Der Vorstand kann sogenannte fördernde Mitglieder aufnehmen. Mit diesen sind Beitragszahlungen bzw. Zuwendungen zu vereinbaren, die über den Mitgliedsbeiträgen liegen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Beirat Personen, die sich um die Gesellschaft und deren Zwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 13 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten.
III. Mitgliederversammlung
§ 14 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei Monaten einberufen. Die Vorschriften der §§ 36 und 37 BGB bleiben unberührt.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründetes schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder statt. Das Verlangen muss mit eingeschriebenem Brief geltend gemacht und begründet werden. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Begehrens stattfinden. § 14 gilt entsprechend.
§ 16 Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl von Vorstands- und Beiratsmitgliedern;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
- Genehmigung der Jahresrechnung der Jahre seit der letzten Mitgliederversammlung;
- Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Beirats;
- Wahl von Rechnungsprüfer bzw. Abschlussprüfer;
- Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Vereinsvermögens;
- Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand, vom Beirat oder von einzelnen Mitgliedern eingebracht werden.
§ 17 Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung mit eingeschriebenem Brief beim Vorstand einzureichen. Dieser hat die eingereichten und seine eigenen Anträge den Mitgliedern spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
§ 18 Der Präsident leitet die Versammlung, im Falle seiner Verhinderung ein anderes vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. Er bestimmt auch die Art der Abstimmung.
§ 19 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Antrag von wenigstens fünf Mitgliedern haben Wahlen in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
§ 20 Der Sekretär fertigt ein Protokoll der Beschlüsse an, welches von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Dieses wird den Mitgliedern binnen drei Monaten nach der Versammlung schriftlich mitgeteilt.
IV. Der Vorstand
§ 21 Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB stellen der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär dar mit der Maßgabe, daß je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zeichnungs- und vertretungsberechtigt sind.
§ 22 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre und beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der verbliebenen Vorstandsmitglieder durch den Beirat ersetzt.
Der Präsident soll ununterbrochen nicht länger als zwei Amtsperioden in dieser Eigenschaft dem Vorstand angehören.
§ 23 Der Vorstand ist bei seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Dieser kann Vorstandsbeschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeiführen. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten.
§ 24 Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedenfalls aber auf Verlangen durch eingeschriebenen Brief von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern – in diesem Fall innerhalb eines Monats – statt. Die Einladungen erfolgen durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einem Monat.
Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.
V. Beirat
§ 25 Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, dem höchstens 20 Personen angehören.
In ihm sind je ein Vertreter des Landes Baden-Württemberg, des Kreises Böblingen und der Stadt Leonberg sowie mindestens vier Wissenschaftler, wobei zumindest zwei Wissenschaftler berücksichtigt sein sollen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.
§ 26 Die Mitglieder des Beirates – mit Ausnahme der vom Land Baden-Württemberg, dem Landkreis Böblingen und der Stadt Leonberg entsandten Mitglieder – werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Der Beirat kann auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
§ 27 Der Beirat wählt einen Vorsitzenden, der bei Stimmengleichheit entscheidet. Er leitet die Sitzungen des Beirats, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art der Abstimmung.
§ 28 Der Beirat ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung ergeht durch den Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von wenigstens zwei Monaten an die zuletzt bekanntgegebene Adresse der Mitglieder des Beirats.
§ 29 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 30 Der Beirat ist für den Vorstand in allen Angelegenheiten der Gesellschaft ein Beratungsorgan. Im Übrigen nimmt er die ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Der Vorstand hat die Zustimmung des Beirats einzuholen bei
- der Bestellung des Herausgebers der Schriftenreihe „Schellingiana“;
- der Festlegung von Termin, Ort, Thema und Finanzierung wissenschaftlicher Tagungen mit Ausnahme der regelmäßig stattfindenden sogenannten Schelling-Tage und der Vortragsveranstaltungen;
- der Festlegung von Art und Anzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen der Gesellschaft.
VI. Einkünfte und Vermögen
§ 31 Die regelmäßigen Einkünfte der Gesellschaft sind die Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus kann die Gesellschaft andere Zuwendungen, Schenkungen und Stiftungen entgegennehmen, die den Zweck der Gesellschaft fördern und die Gemeinnützigkeit nicht in Frage stellen.
§ 32 Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, es sei denn es handelt sich um die Erstattung von im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks entstandenen Unkosten.
§ 33 Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens ein Kassenprüfer oder ein Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer zu wählen. Dieser berichtet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der vorgenommenen Kassenprüfung. Kassen oder Abschlussprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
VII. Auflösung der Gesellschaft
§ 34 Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 19. Auf Antrag von wenigstens fünf Mitgliedern hat die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
§ 35 Im Fall der Auflösung hat die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Die Liquidation ist nach Möglichkeit spätestens drei Monate nach dem Auflösungsbeschluss abzuschließen.
§ 36 Nach Durchführung der Liquidation vorhandenes Vereinsvermögen muss gemeinnützigen Zwecken und zwar ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der philosophischen Wissenschaft zugeführt werden. Über Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung. Dies kann bereits im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss geschehen.
VIII. Inkrafttreten
§ 37 Die Satzung wurde am 15. Oktober 1986 errichtet. Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung am 15. Oktober 1992 beschlossen. Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. Januar 1996 beschlossen und ist durch Eintragung im Vereinsregister am 10. Mai 1996 wirksam geworden.